§ 76 Abs. 5 BetrVG

Erzwingbare Einigungsstelle

Der Normalfall eines Einigungsstellenverfahrens ist ein Verfahren, in dem es um den Inhalt einer Mitbestimmungsfrage geht, die eigentlich in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden würde.

In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle (im Grundsatz) immer endgültig und verbindlich. Ihre Entscheidung ("Spruch" genannt) entspricht rechtlich also dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG)!
Gerade in einem solchen Fall wäre es deshalb denkbar, dass eine der beiden Seiten das Verfahren zu boykottieren versucht, indem sie keine Beisitzer benennt oder die Beisitzer einfach nicht zur Verhandlung erscheinen.
Ein Verweigern der Beteiligung am Einigungsstellenverfahren würde keinen Erfolg haben! Der (wenn nötig durch das Arbeitsgericht eingesetzte) Einigungsstellenvorsitzende würde das Verfahren allein mit den erschienenen Beisitzern (z.B. des Betriebsrats) durchführen.
Aber:
In jedem Fall ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei ihrer Entscheidung sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen und zu berücksichtigen!
Deshalb gibt es auch die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Einspruch gegen die Entscheidung einer Einigungsstelle einzulegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung geschehen.
Das Arbeitsgericht wird einen Einigungsstellenspruch allerdings nur dann aufheben, wenn der Spruch...
gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt (z.B. eine Arbeitszeitregelung formuliert, die nicht dem Arbeitszeitgesetz entspricht) oder
die Interessen entweder der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt hat
Aber selbst wenn es zur Aufhebung des Einigungsstellenspruchs kommen sollte, würde das Arbeitsgericht nicht etwa seine Entscheidung an die Stelle der Einigungsstellenentscheidung setzen, sondern lediglich die Unwirksamkeit des Spruchs feststellen! Die Einigungsstelle würde weiter bestehen und müsste das Verfahren neu aufrollen!

§ 76 Abs. 5

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.