§ 89 Abs. 3 BetrVG

Betrieblicher Umweltschutz

Der Betriebsrat ist auch für den betrieblichen Umweltschutz mitverantwortlich und verpflichtet, sich für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften einzusetzen (§ 89 Abs. 1 BetrVG)!
Dabei geht es nicht nur um Umweltschutzprobleme, die die Arbeitnehmer des Betriebs direkt betreffen (könnten). Gemeint sind alle Umweltschutzprobleme, die vom Betrieb ausgehen.
Der Betriebsrat hat sich einzusetzen...
  • für alle dem Umweltschutz dienenden personellen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. die Benennung eines Immissionsschutzbeauftragten) aber auch
  • für alle anderen dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen (z.B. Verwendung umweltschonender Produktionsverfahren, Energiespareinrichtungen, Umstieg auf umweltschonendere Energiequellen bis hin zu Aktionen zur Förderung des Fahrradfahrens auf dem Arbeitsweg).

Konkret durchsetzen kann der Betriebsrat allerdings nur die Beachtung geltender Normen und Vorschriften – und auch das nur, indem er die zuständigen Behörden und Stellen einschaltet (siehe § 89 Abs. 1 BetrVG)!

§ 89 Abs. 3

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.