§ 89 Abs. 1+2 BetrVG

Arbeits- / Gesundheitsschutz

Es gibt eine ganze Reihe von BetrVG-Paragrafen, die es Betriebsrat (und Arbeitgeber) zur Pflicht machen, sich um den Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz im Betrieb zu kümmern:

Außerdem wird es dem Betriebsrat zur Pflicht gemacht, sich auch um den betrieblichen Umweltschutz zu kümmern (siehe auch § 89 Abs. 3 BetrVG).
§ 89 Abs. 1+2 BetrVG enthalten noch einige weitere Rechte für den Betriebsrat:
Der Betriebsrat hat mit allen Behörden und Einrichtungen, die sich mit Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutz befassen, zusammenzuarbeiten - insbesondere mit
  • der Gewerbeaufsicht
  • den Berufsgenossenschaften
  • der Unfallversicherung
  • dem TÜV
Das heißt konkret: Der Betriebsrat kann (und muss) z.B.:
  • betriebliche Kontrollen anregen
  • über Verstöße des Arbeitgebers gegen einschlägige Vorschriften informieren
  • für Auskünfte zur Verfügung stehen
Und umgekehrt hat  der Betriebsrat auch das Recht, von diesen Behörden und Einrichtungen...
  • in alle Aktionen einbezogen zu werden, die diese im Betrieb durchführen (z.B. bei Unfalluntersuchungen und bei Besichtigungen)
  • Einsicht in alle in diesem Zusammenhang anfallenden Unterlagen zu nehmen (dazu auch § 89 Abs. 4-6 BetrVG)
Insgesamt gilt außerdem:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zum Thema Arbeits-, Unfall- und Umweltschutz unaufgefordert umfassend und rechtzeitig (siehe "Informationsrechte") informieren und ihm in alle einschlägigen Unterlagen Einblick geben (auch Berichte, Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen)!
Der Betriebsrat ist zu Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen hinzuzuziehen!

Am häufigsten (weil regelmäßig) dürften die Begehungen z.B. der Berufsgenossenschaft, Feuerwehr oder anderer Institutionen sein, die sich einen Überblick über die Arbeitssicherheit im Betrieb oder dem Gesundheitsschutz machen wollen. Bei derartigen Begehungen muss der Betriebsrat hinzugezogen werden.

§ 89 Abs. 1+2

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.