§ 89 Abs. 4-6 BetrVG

Besprechungen und Unterlagen

Der Betriebsrat ist bezogen auf den Themenbereich Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutz nicht nur zu Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG)...
...der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Protokolle (Niederschriften) über Besichtigungen und Unfalluntersuchungen zukommen lassen - auch dann, wenn der Betriebsrat von seinem Recht, daran teilzunehmen keinen Gebrauch gemacht hat!
Außerdem hat der Betriebsrat die folgenden Rechte:
  • Teilnahme an den monatlich stattfindenden Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten des Betriebs (§ 22 Sozialgesetzbuch VII) und in jedem Fall auf die Protokolle dieser Besprechungen
  • Anspruch auf Durchschriften der nach § 193 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VII vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeigen

§ 89 Abs. 4-6

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
  • (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.