§ 26 Abs. 2 BetrVG

Aufgaben des Vorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende übernimmt laut einigen BetrVG-Bestimmungen mit seiner Wahl auch gleich ein paar wichtige Aufgaben:
Hinzu kommt als eine grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden zustehende Aufgabe:
Immer, wenn jemand dem Betriebsrat offiziell etwas mitteilen will, ist der Vorsitzende nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Erklärungen entgegenzunehmen. Das können z.B. sein:
  • Informationen des Arbeitgebers
  • Beschwerden von Arbeitnehmern
  • Mitteilungen von Gewerkschaften und Behörden
Da dies klar so geregelt ist, gilt:
Alle anderen Betriebsratsmitglieder dürfen und sollen die Entgegennahme solcher Erklärungen grundsätzlich verweigern!
Obwohl diese Rechtslage eigentlich klar ist, kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber Informationen für den Betriebsrat irgendeinem Betriebsratsmitglied "in die Hand drückt". Dies sollte der Betriebsrat umgehend monieren und auf die Rechtslage hinweisen (hier ein Beispielschreiben).
Ansonsten sind noch folgende Punkte zu beachten:
  • Nur wenn der Betriebsratsvorsitzende nicht im Betrieb anwesend ist, nimmt der Stellvertreter die Erklärungen entgegen.
  • Ist auch der Stellvertreter nicht anwesend, kann / muss im Prinzip jedes Betriebsratmitglied Erklärungen annehmen, was manchmal zu Problemen führen kann. Deshalb:
  • Soll der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festlegen, in welcher Reihenfolge die Betriebsratsmitglieder im Vertretungsfall befugt sind, Erklärungen entgegenzunehmen.
  • Diese Regeln werden dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Außerdem kann der Betriebsrat die Erledigung seiner "laufenden Geschäfte" ebenfalls dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen - er muss es aber nicht!
Grundsätzlich gilt dabei:

Die laufenden Geschäfte sollten nicht automatisch und pauschal dem Vorsitzenden übertragen werden (mehr dazu in § 27 Abs. 2+3 BetrVG, siehe auch "Laufende Geschäfte").

§ 26 Abs. 2

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

Musterschreiben & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen zu folgenden Beispielschreiben enthalten: