§ 95 Abs. 1+2 BetrVG

Typen von Auswahlrichtlinien

Einstellungsrichtlinien

Die Hauptkriterien bei Einstellungen werden fachliche Qualifikationen und persönliche Eignung sein. Geregelt werden könnte z.B.:

  • ob und wieweit Einstellungstests durchgeführt und berücksichtigt werden (siehe auch§ 94 BetrVG)
  • die Berücksichtigung innerbetrieblicher Bewerber (siehe auch § 93 BetrVG)
  • die Berücksichtigung von Stellenbeschreibungen / Anforderungsprofilen, aber auch
  • die Berücksichtigung sozialer Kriterien (z.B. Schwerbehinderte)

Versetzung- / Umgruppierungsrichtlinien

Hier gelten üblicherweise die gleichen Kriterien wie bei Einstellungen. Schon wenn im Rahmen von Versetzungen / Umgruppierungen die fachlichen Fähigkeiten durch Gespräche, Beurteilungen oder Zwischenzeugnisse ermittelt werden, kann es sich dabei bereits um Auswahlrichtlinien handeln (siehe unten).

Kündigungsrichtlinien

Auswahlrichtlinen für Kündigungen kann es selbstverständlich nur für betriebsbedingte Kündigungen geben (siehe § 102 BetrVG). Auswahlrichtlinien werden hier also die Gesichtspunkte präzisieren, die bei der sozialen Auswahl der zu Kündigenden berücksichtigt werden müssen (siehe § 1 KSchG und § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG). Dabei geht es dann um die (nicht unproblematische) Gewichtung von Kriterien wie z.B.:

  • Betriebszugehörigkeit
  • Alter
  • Familienstand
  • Unterhaltsverpflichtungen

Personal-Informations-System

Auch digitale Personal-Informations-Systeme können zum Teil unter das Mitbestimmungsrecht des § 95 BetrVG fallen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn durch Auswahl und Verknüpfung gespeicherter Daten Personalentscheidungen vorbereitet werden sollen. In diesem Fall kommen dann noch die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 94 BetrVG zum Einsatz.

Verdeckte Auswahlrichtlinien

Auswahlrichtlinien können außer in Personal-Informations-Systemen auch anderswo bereits "verdeckt" vorhanden sein - z.B. in:

  • digitalen Eignungsprofilen
  • Personalauswahlveranstaltungen (Assessment-Center)
  • Leistungstests

Hier wird der Betriebsrat versuchen zu verhindern, dass seine Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (und die Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls) durch solche verdeckten Auswahlkriterien ausgehebelt wird.

§ 95 Abs. 1+2

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.