§ 90 Abs. 1+2 BetrVG

Geplante Arbeitsänderungen

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren über:

1. Pläne zu Veränderungen an der Bausubstanz oder zu Neubauten (eingeschlossen Kantine, Sanitär-, Aufenthalts- und sonstige Sozialräume). Ausgenommen sind lediglich reine Reparatur- und Renovierungsarbeiten.
2. Geplante Neuanschaffungen oder Veränderungen bei allen im Arbeitsablauf eingesetzten Maschinen und technischen Einrichtungen (eingeschlossen jede Art von Informations- und Kommunikationstechnik, wie z.B. auch ein neues Buchhaltungsprogramm).
3. Planung neuer oder veränderter Arbeitsverfahren und -abläufe - Beispiele:
  • Einführung von Tele(heim)arbeit
  • Umstellung auf papierlose Sachbearbeitung
  • sämtliche anderen Rationalisierungsvorhaben insbesondere auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)
4. Planung aller gravierenderen Änderungen oder Neuplanungen von Arbeitsplätzen - Beispiele:
  • veränderte Maschinenaufstellung
  • Umstellung von Einzel- auf Großraumbüros
Diese Informationen wären natürlich weit weniger nützlich, wenn der Betriebsrat zu spät von den geplanten Arbeitsänderungen erführe oder sogar vor vollendete Tatsachen gestellt würde. Deshalb gilt:
Die Information über geplante Arbeitsänderungen muss erfolgen, sowie der Arbeitgeber mit den ersten Vorplanungen begonnen hat!
Ebenso wichtig ist aber dies:
Der Betriebsrat muss immer auch alle aktuellen Planungsunterlagen bekommen und das nicht nur einmal zu Beginn der Planung, sondern fortlaufend während des gesamten Planungs- und Realisierungsprozesses!
Mehr zur rechtzeitigen und umfassenden Information des Betriebsrats steht im § 80 Abs. 2 BetrVG.
Zu den dem Betriebsrat zustehenden Informationen gehören z.B.:
  • Bau- und Konstruktionszeichnungen
  • Machbarkeitsstudien
  • Pflichtenhefte
  • Systembeschreibungen
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Zu beachten ist bei alldem aber eine wichtige Einschränkung:
Im § 90 BetrVG geht es nicht um die aktuell vorhandenen Arbeitsbedingungen, sondern nur um die Planung kommender Veränderungen!
Um vorhandene Arbeitsbedingungen zu verbessern, muss der Betriebsrat seine Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 89 und vor allem § 91 BetrVG nutzen.
Kommt der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nach, kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten (siehe auch§ 23 Abs. 3 BetrVG).
Die beharrliche Weigerung des Arbeitgebers, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, kann zudem eine Ordnungswidrigkeit sein und mit einem Bußgeld belegt werden (§ 121 BetrVG).

§ 90 Abs. 1+2

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.