§ 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG

Widerspruch formulieren

Nur ein rechtsgültiger Widerspruch sichert dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mindestens bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses (siehe auch § 102 Abs. 5 BetrVG).

Was muss der Betriebsrat also tun, um einen rechtsgültigen Widerspruch zustande zu bringen?
Zunächst sind einige formale Dinge zu beachten:
  • Der Betriebsratsvorsitzende muss zu einer Betriebsratssitzung mit entsprechender Tagesordnung einladen.
  • Die richtigen Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen geladen werden.
  • Der Beschluss muss korrekt gefasst und protokolliert werden.
  • Der Widerspruch muss schriftlich verfasst werden.
  • Der Widerspruch muss vor Ablauf der Frist (siehe § 102 Abs. 2 BetrVG) dem Arbeitgeber zugestellt werden.
Und was muss der Widerspruch enthalten?

Der Widerspruch muss auf einen der im § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsmöglichkeiten Bezug nehmen!

An Hand dieses Punktes muss der Betriebsrat plausibel erklären, welche Weiterbeschäftigung im Betrieb (oder Unternehmen) aus seiner Sicht gegeben ist!

Diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss lediglich plausibel sein! Der Betriebsrat muss nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer dort tatsächlich beschäftigt werden kann!

Wichtig dabei ist:

Nur die im § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsmöglichkeiten sind möglich. Weitere Gründe gibt es nicht! Der Betriebsrat muss also an Hand eines (oder auch mehrerer) dieser Gründe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzeigen können.

§ 102 Abs. 3

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.