§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Sozialeinrichtungen

Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu betrieblichen Sozialeinrichtungen geht es (leider) nicht um die Mitbestimmung bei der Gründung oder Abschaffung von Sozialeinrichtung oder um die Menge des Geldes, die dafür bereitgestellt wird. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat lediglich über die Form, Ausgestaltung und Verwaltung der einzelnen Sozialeinrichtung.
Als betriebliche Sozialeinrichtung wird jede Einrichtung angesehen, durch die den Arbeitnehmern eines Betriebs über das reine Entgelt hinaus irgendwelche Vorteile gewährt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorteile nicht nur einmalig oder kurzfristig, sondern für eine längere Dauer und "organisiert" angeboten werden. Dazu zählen:
  • Kantinen
  • Kindergärten
  • Sport- und Erholungseinrichtungen
  • Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften
  • betriebliche Pensions-/Unterstützungseinrichtungen

Dabei hat der Betriebsrat nicht nur über Gestaltung der Sozialeinrichtung im Ganzen mitzubestimmen, sondern auch über Einzelheiten wie z.B.:

  • die konkrete Verwendung verfügbarer Mittel
  • die Preisgestaltung (etwa bei Kantine oder Betriebskindergarten) sowie über
  • die Auswahl der Arbeitnehmer, die von einer Sozialeinrichtung profitieren sollen

§ 87 Abs. 1 Nr. 8

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist [...]