§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG

Werkswohnraum

"Klassische" Werkswohnungen in betriebsnah gelegenen Mietshäusern gibt es wohl nur noch selten. Trotzdem hat dieses Mitbestimmungsrecht seine Bedeutung noch nicht verloren. Vor allem in den folgenden Fällen spielt es noch eine wichtige Rolle:
  • Unterbringung von Saisonarbeitern und Migranten
  • Unterbringung von Monteuren oder auswärts eingesetzten Bauarbeitern
  • Zimmer für Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe - aber auch
  • zum Teil sehr komfortable Häuser für international eingesetzte "höhere" Angestellte
So wie bei den Sozialeinrichtungen auch (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG), erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nicht auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Wohnraum bereitstellt. Es geht allein um...
  • die Verwaltung der vorhandenen Wohnräume
  • deren Zuweisung an einzelne Arbeitnehmer (auch an leitende Angestellte!)
  • die Kündigung des Wohnraums
Im Detail hat der Betriebsrat außerdem mitzubestimmen z.B. bei...
  • der Gestaltung der Mietverträge
  • der Miethöhe (auch: Übernachtungspreise z.B. in Wohnheimen)

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG gilt übrigens auch für den Fall, dass der Arbeitgeber aus einem festen, zum Betrieb gehörenden Wohnungsbestand einzelne oder alle Wohnungen an Nicht-Betriebsangehörige vermieten will.

§ 87 Abs. 1 Nr. 9

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen [...]