§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Arbeits-/Gesundheitsschutz

Der Betriebsrat hat bei allen Verhaltensvorschriften und Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und allgemein zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen!
Der Arbeitgeber wird sich dabei meist eng an die entsprechenden Gesetze und Verordnungen halten, die es auf diesem Gebiet in besonders großer Zahl gibt. Dies ist dann oft Anlass, Forderungen des Betriebsrats mit dem Hinweis abzuwehren, dass "das alles doch schon klar geregelt" sei. Richtig ist hingegen:
  • der Betriebsrat hat zu überwachen, dass sich der Arbeitgeber tatsächlich und in vollem Umfang an die entsprechenden Regelungen hält
  • die einschlägigen Vorschriften und Gesetze enthalten Lücken, die konkret auf Betrieb und Arbeitsplätze bezogen "ausgefüllt" werden müssen
Gerade Vorschriften zum Gesundheits- und Arbeitsschutz müssen davon ausgehen, dass die Arbeitsbedingungen (und die damit verbundenen Belastungen und Gefährdungen) von Betrieb zu Betrieb  höchst unterschiedlich sind. Sie müssen deshalb einen gewissen Spielraum enthalten, der nur im Betrieb vor Ort ausgefüllt werden kann. Und bei dem Ausfüllen dieser notwendigen Spielräume in den Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht!
Ein gutes Beispiel dafür ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Dabei geht es um die Analyse möglicher Gefahrenquellen an jedem einzelnen Arbeitsplatz - hier muss der Betriebsrat z.B. mitbestimmen über:
  • Umfang, Art und Methoden dieser Analyse
  • die daraus abzuleitende Planung und Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen
Zur Gefährdungsbeurteilung gehört auch die Ermittlung psychischer Belastungen (Stress).  Überlastung, Leistungsdruck und Führungsstil sind zunehmend Ursache steigender Erkrankungen. Das die Ermittlung derartiger Belastungen überhaupt durchgeführt werden - und wenn ja, dann auch mit einem zuverlässigen Verfahren, stellt eine wichtige Aufgabe für den Betriebsrat im Zuge seiner Mitbestimmung dar.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben (siehe § 5 ArbSchG). Die Mitbestimmung besteht in dieser Frage auch, wie diese Beurteilung im Betrieb fachgerecht durchgeführt wird.
Bedeutung hat im Zusammenhang mit dem Thema Gesundheitsschutz auch die Einhaltung der Schutzvorschriften bei Bildschirmarbeit (siehe ArbSchG), etwa im Hinblick auf:
  • spezielle Pausenregelungen für die Bildschirmarbeit
  • regelmäßige Augenuntersuchungen
  • die Beschäftigung von Schwangeren an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Gestaltung von mobilen Arbeitsplätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 14)

Weitere Mitbestimmungsbereiche:

  • Auswahl und Einstellung von Arbeitssicherheitsfachkräften und eines Betriebsarztes
  • Entwicklung betrieblicher Arbeitsschutzprogramme
  • Regelungen zu "Krankengesprächen" (dazu auch § 87 Abs. 1 Nr. 1)

§ 87 Abs. 1 Nr. 7

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...]

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften [...]